1. Allgemeines
1.1 Die nachstehenden Geschäftsbedingungen liegen allen Verträgen zugrunde, die mit Firma PUH Grand Pol abgeschlossen werden. Entgegenstehende Bedingungen unserer Geschäftspartner werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie von uns ausdrücklich
schriftlich anerkannt werden
1.2 Vertragspartner unserer Lieferungen und Leistungen sowie Schuldner unserer Zahlungsansprüche bleibt der Auftraggeber, auch wenn auf dessen Weisung die Auslieferung der Ware und die Rechnungsstellung direkt an einen Dritten erfolgt.
1.3 Sämtliche Vereinbarungen zwischen den Parteien bedürfen der Schriftform.
1.4 Alle Angebote, Verträge und andere Unterlagen sind/werde in deutsche Sprache vorbereitet
1.5 Alle Gespräche sind/werden in deutsche Sprache durchgeführt
2. Auftragsbestätigung
2.1 Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich bis schriftliche Bestätigung des Vertrages von Auftragsnehmen und Auftragsgeber.
2.2 Auftragsbestätigungen sind die Grundlage für unsere Lieferungen und Leistungen. Sie sind vom Auftraggeber sofort zu prüfen. Etwaige Abweichungen von der Bestellung sind unverzüglich zu rügen. Sofern der Auftraggeber nicht innerhalb 3 Arbeitstage widerspricht, gilt die Auftragsbestätigung als genehmigt und wird mit diesem Inhalt Vertragsbestandteil.
2.3 Wünsche zur nachträglichen Änderung oder Stornierung des Auftrages können nur gegen Kostenerstattung berücksichtigt werden, nachdem mit der Herstellung, dem Zuschnitt oder der Bearbeitung bereits begonnen worden ist. Änderungen bedingen einen neuen Liefertermin.
2.4 Kündigt der Auftraggeber vor Auftragsausführung den Vertrag, so ist der Auftragnehmer berechtigt, ohne weiteren Nachweis 5 % der Gesamtauftragssumme als Schadensersatz in Form einer Vertragsstrafe zu verlangen.
3. Bauleistungen
3.1 Bei allen Bauleistungen einschließlich Montagen gelten die Bestimmungen, die in Angebot und Vertrag stehen.
4. Preise und Zahlungen
4.1 Es gilt der vereinbarte Preis.
4.2 Ist die vertragliche Leistung vom Auftragnehmer erbracht und abgeliefert bzw. abgenommen, so ist die Vergütung nach einfacher Rechnungslegung sofort fällig und ohne Skontoabzug zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist
4.3 Alle Preise verstehen sich in Euro
4.4 Brutto Preisen enthalten 23% MwSt
4.5 Bei innereuropäische Lieferungen ist der Auftragsgeber verpflichtet die MwSt laut § 6a UStG abführen.
4.6 Zahlungsart und Zahlungsplan ist im Vertrag enthalten
5. Technische Hinweise
5.1 Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass seinerseits Wartungsarbeiten durchzuführen sind, insbesondere:
– Beschläge und gängige Bauteile sind zu kontrollieren und evtl. zu ölen oder zu fetten
– Abdichtungsfugen sind regelmäßig zu kontrollieren
– Außenanstriche (z.B. Fenster) sind jeweils nach Lack- oder Lasurart und Witterungseinfluss nachzubehandeln
Diese Arbeiten gehören nicht zum Auftragsumfang, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart. Unterlassene Wartungsarbeiten können die Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit der Bauteile beeinträchtigen, ohne dass hierdurch Mängelansprüche gegen den Auftragnehmer entstehen.
5.2 Durch den fachgerechten Einbau moderner Fenster und Außentüren wird die energetische Qualität des Gebäudes verbessert und die Gebäudehülle dichter. Daher sind, um die Raumluftqualität zu erhalten und Schimmelpilzbildung vorzubeugen, zusätzlichen Anforderungen an die Be- und Entlüftung des Gebäudes nach DIN 1946-6 zu erfüllen. Ein insoweit eventuell notwendiges Lüftungskonzept, ist eine planerische Aufgabe, die nicht Gegenstand des Auftrages an den Handwerker ist und in jedem Fall vom Auftraggeber / Bauherrn zu veranlassen ist.
5.3 Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen (Farbe und Struktur), insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien liegen und üblich sind.
6. Lieferungstermin / Lieferverzögerungen
6.1 Angaben zu Lieferzeiten sind annähernd. Abweichungen von bis zu 1 Woche bringen die Firma nicht in Lieferverzug. Lieferfristen beginnen mit dem Eingang der vom Auftraggeber unterzeichneten Auftragsbestätigung und gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Auftraggebers, wie z. B. Beibringung aller behördlichen Bescheinigungen oder Leistung von Anzahlungen.
6.2 Wird die vom Auftragnehmer geschuldete Leistung durch höhere Gewalt, rechtmäßigen Streik, unverschuldetes Unvermögen auf Seiten des Auftragnehmers oder eines seiner Lieferanten sowie ungünstige Witterungsverhältnisse verzögert, so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Dauert die Verzögerung unangemessen lange, so kann jeder Vertragsteil ohne Ersatzleistung vom Vertrag zurücktreten. Kann die Lieferung aufgrund von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zum vereinbarten Termin erfolgen, so geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem ihm die Anzeige über die Lieferbereitschaft zugegangen ist. Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
6.3 Bei unberechtigtem Verzug Vertragsstraffe für Auftragsnehmer beträgt 0,5% vom Gesamtbetrag für jeden Werktag aber nicht mehr als 8% des Gesamtbetrages
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung der Vergütung Eigentum des Auftragnehmers.
7.2 Auftragsnehmer im Fall von Unbeglichen der Forderung in bestimmtem Termin hat Recht auf Demontage von gelieferten Waren ohne Sicherungspflicht von Baustelle, Grundstück im Ziel von Sicherung eigene Anspruche
7.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
7.4 Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Falle werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den
Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes des gelieferten Vorbehaltsgegenstandes dem Auftragnehmer abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das
Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an den Auftragnehmer ab.
7.5 Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des
Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab.
7.6 Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende
Forderungen auf Vergütung in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen Gegenständen durch den Auftraggeber steht dem Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände zum Wert
der übrigen Gegenstände.
8. Mängel / Gewährleistung
8.1 Der Auftraggeber hat alle (Teil-)Lieferungen und Leistungen unverzüglich zu prüfen. Alle Mängel (im nicht kaufmännischen Verkehr nur die offensichtlichen), Fehlmengen oder Falschlieferungen sind spätestens binnen acht Tagen, in jedem Fall aber vor Verarbeitung
oder Einbau schriftlich anzuzeigen. Bei einem Einbau in Kenntnis der Mängel erlischt jeder Gewährleistungsanspruch.
8.2 Bei berechtigten Beanstandungen wird von uns bis 30 Tagen Ersatz geliefert oder nachgebessert. Kann der Mangel innerhalb angemessener Frist nicht beseitigt werden und wird auch Ersatzlieferung verweigert, so kann der Auftraggeber Herabsetzung des Kaufpreises verlangen.
8.3 Unwesentliche Abweichungen und zumutbare Toleranzen in den Abmessungen und Ausführungen, insbesondere bei Nachbestellungen, berechtigen nicht zu Beanstandungen.
8.4 Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere Schadensersatzansprüche irgendwelcher Art, sind ausdrücklich ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schäden, die durch unsachgemäße Verarbeitung, fehlerhaften Anschlag, unsauberen Anstrich, gewaltsame Betätigung, mechanische Beschädigung usw. verursacht worden sind.
8.5 Ist für die Gewährleistung keine Verjährungsfrist im Vertrag vereinbart, so beträgt sie für Fenster 5 Jahren, Tür 2 Jahren, Rolläden und Raffstoren 2 Jahren
8.6 Bei Isolierglas können sogenannte Interferenzen (d.h. Erscheinungen in Form von Spektralfarben) auftreten. Sie werden durch besonders plane Glasoberflächen hervorgerufen und stellen keine Mängel dar. In Bezug auf Interferenzerscheinungen ist deshalb eine Gewährleistung auch ausgeschlossen.
9. Gerichtsstand
Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Auftragnehmers.
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